Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 60

§ 60 – sgg

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten auch hier.
  • Richter, die an einem vorhergehenden Verwaltungsverfahren beteiligt waren, dürfen nicht im aktuellen Verfahren tätig sein.
  • Ein Richter gilt als befangen, wenn er im Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts sitzt, die vom Verfahren betroffen ist.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen.