Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 18

§ 18 – sgg

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen, wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, normal normal wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist, normal normal wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, normal normal wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. normal normal normal arabic (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. (3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird. (4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter können das Amt nur aus bestimmten Gründen ablehnen, wie z.B. Erreichen der Regelaltersgrenze oder gesundheitlichen Problemen.
  • Ablehnungsgründe müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung über die Berufung geltend gemacht werden.
  • Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn nachträglich Gründe eintreten, die die Ausübung des Amtes erschweren.
  • Ein Antrag ist nicht nötig, wenn der Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt.
  • Die Entscheidung über die Ablehnung oder Entlassung aus dem Amt trifft eine vorher bestimmte Kammer.