Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 1
§ 1 – sgg
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Kurz erklärt
- Die Sozialgerichtsbarkeit ist unabhängig.
- Sie wird von speziellen Verwaltungsgerichten durchgeführt.
- Diese Gerichte sind von den Verwaltungsbehörden getrennt.
- Sie kümmern sich um sozialrechtliche Streitigkeiten.
- Die Unabhängigkeit der Gerichte ist wichtig für faire Entscheidungen.