Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 1

§ 1 – sgg

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Kurz erklärt

  • Die Sozialgerichtsbarkeit ist unabhängig.
  • Sie wird von speziellen Verwaltungsgerichten durchgeführt.
  • Diese Gerichte sind von den Verwaltungsbehörden getrennt.
  • Sie kümmern sich um sozialrechtliche Streitigkeiten.
  • Die Unabhängigkeit der Gerichte ist wichtig für faire Entscheidungen.