Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 38

§ 38 – sgg

(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.

Kurz erklärt

  • Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
  • Es besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
  • Berufsrichter müssen mindestens 35 Jahre alt sein.
  • Die Berufung der Berufsrichter erfolgt nach dem Richterwahlgesetz.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Aufsicht über das Gericht und kann diese auf den Präsidenten übertragen.