Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 197b

§ 197b – sgg

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

Kurz erklärt

  • Ansprüche beim Bundessozialgericht unterliegen bestimmten Gesetzen.
  • Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz sind relevant.
  • Diese Gesetze gelten, wenn sie nicht direkt anwendbar sind.
  • Die Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Durchsetzung von Ansprüchen.