Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 197b
§ 197b – sgg
Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
Kurz erklärt
- Ansprüche beim Bundessozialgericht unterliegen bestimmten Gesetzen.
- Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz sind relevant.
- Diese Gesetze gelten, wenn sie nicht direkt anwendbar sind.
- Die Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Durchsetzung von Ansprüchen.