Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 207
§ 207 – sgg
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Kurz erklärt
- Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die das Sozialgesetzbuch betreffen, werden an höhere Gerichte übertragen.
- Verfahren, die am 28. Dezember 2010 bei Landessozialgerichten anhängig sind, gehen an das zuständige Oberlandesgericht.
- Verfahren, die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen an den Bundesgerichtshof.
- Diese Regelung gilt nicht für Verfahren, die bereits in der Hauptsache erledigt sind.
- Die Übertragung erfolgt im aktuellen Verfahrensstand.