Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 137

§ 137 – sgg

Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

Kurz erklärt

  • Urteile müssen vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden.
  • Elektronische Urteile können als Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften ausgedruckt werden.
  • Papierurteile können per Telekopie oder als elektronisches Dokument weitergegeben werden.
  • Telekopien müssen das Gerichtssiegel und bei Auszügen die Unterschrift des Urkundsbeamten enthalten.
  • Beglaubigte Auszüge und Abschriften benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten.