Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 199

§ 199 – sgg

(1) Vollstreckt wird aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, normal normal aus einstweiligen Anordnungen, normal normal aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, normal normal aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, normal normal aus Vollstreckungsbescheiden. normal normal normal arabic (2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kurz erklärt

  • Vollstreckung erfolgt aus gerichtlichen Entscheidungen, wenn kein Aufschub eintritt.
  • Der Vorsitzende kann die Vollstreckung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
  • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden und ist unanfechtbar.
  • Bei bestimmten Urteilen kann die Wiederholung von Wahlen oder Ergänzungen der Selbstverwaltungsorgane ausgesetzt werden.
  • Beteiligte können auf Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erhalten.