Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 115

§ 115 – sgg

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand während einer Verhandlung die Ordnung stört und entfernt wird, gelten die gleichen Regeln wie bei einer freiwilligen Entfernung.
  • Diese Regelung betrifft auch bestimmte Fälle, die im § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3 erwähnt sind.
  • Wenn die Person bereits in einer früheren Verhandlung zurückgewiesen wurde, gilt das ebenfalls.
  • Die Maßnahme dient der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal.
  • Es wird ein einheitliches Verfahren für beide Situationen angewendet.