Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 151

§ 151 – sgg

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Kurz erklärt

  • Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht eingelegt werden.
  • Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten erfolgen.
  • Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung beim Sozialgericht eingelegt wird.
  • Das Sozialgericht leitet die Berufungsschrift oder das Protokoll dann an das Landessozialgericht weiter.
  • Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil benennen, einen Antrag enthalten und die Gründe sowie Beweismittel angeben.