Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 189
§ 189 – sgg
(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen. (2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Kurz erklärt
- Die Gebühren für Streitsachen werden in einem Verzeichnis erfasst.
- Ein Auszug aus diesem Verzeichnis wird den Gebührenpflichtigen mitgeteilt.
- Diese Mitteilung gilt als Feststellung der Gebührenschuld.
- Die Gebühren müssen innerhalb eines Monats an die angegebene Stelle gezahlt werden.
- Gegen die Feststellung kann innerhalb eines Monats das Gericht angerufen werden.