Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 134
§ 134 – sgg
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit. (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Kurz erklärt
- Das Urteil muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
- Es soll innerhalb eines Monats nach der Verkündung vollständig an die Geschäftsstelle übermittelt werden.
- Bei bestimmten Fällen verlängert sich die Frist für die Anhörung ehrenamtlicher Richter.
- Der Urkundsbeamte muss das Datum der Verkündung oder Zustellung auf dem Urteil vermerken und unterschreiben.
- Bei elektronischen Akten muss der Vermerk in einem separaten Dokument festgehalten und mit dem Urteil verbunden werden.