Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 193
§ 193 – sgg
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig. (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet im Urteil über die Kosten, die die Beteiligten einander erstatten müssen.
- Bei einem Mahnverfahren legt das Gericht fest, wer die Gerichtskosten trägt.
- Bei anderen Verfahrensabschlüssen entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss.
- Kosten sind die notwendigen Ausgaben für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung.
- Die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwälten ist erstattungsfähig, während bestimmte Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind.