Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 110

§ 110 – sgg

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann. (2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. (3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende legt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest und informiert die Beteiligten normalerweise zwei Wochen im Voraus.
  • Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden werden kann.
  • Das Gericht kann auch außerhalb des Gerichtssitzes Sitzungen abhalten, wenn es für die Sache notwendig ist.
  • Eine bestimmte Regelung der Zivilprozessordnung ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
  • Die Mitteilung über die Verhandlung erfolgt in der Regel schriftlich.