§ 192 – sgg
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder normal normal der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. normal normal normal arabic Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz. (2) (weggefallen) (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. (4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann einem Beteiligten die Kosten auferlegen, wenn er durch sein Verschulden eine Vertagung oder einen neuen Termin nötig macht.
- Dies gilt auch, wenn der Beteiligte trotz Warnung des Vorsitzenden den Rechtsstreit fortführt.
- Die Kosten können mindestens den Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz betragen.
- Eine Rücknahme der Klage beeinflusst die Kostenentscheidung nicht; sie kann nur im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
- Das Gericht kann auch einer Behörde Kosten auferlegen, wenn sie notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlässt.