Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 182

§ 182 – sgg

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei. (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gericht entscheidet, dass ein Versicherungsträger nicht zahlen muss, weil ein anderer zuständig ist, kann der Anspruch gegen den anderen nicht abgelehnt werden.
  • Der frühere Versicherungsträger bleibt nicht verantwortlich, auch wenn er im vorherigen Verfahren befreit wurde.
  • Diese Regelung gilt auch zwischen einem Versicherungsträger und einem Land.
  • Dies betrifft Fälle, in denen die Leistungspflicht im Sozialen Entschädigungsrecht umstritten ist.
  • Die Entscheidung eines Gerichts ist bindend für die Ansprüche gegen andere Träger.