§ 182a – sgg
(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist. (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Unternehmen der privaten Pflegeversicherung können Beitragsansprüche im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen.
- Im Antrag auf Mahnbescheid dürfen keine anderen Ansprüche zusammen mit dem Beitragsanspruch geltend gemacht werden.
- Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgezogen werden, solange kein Verfahren beim Sozialgericht eingeleitet wurde.
- Nach Eingang der Akten beim Sozialgericht sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
- Für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung.