Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 165

§ 165 – sgg

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für die Berufung gelten auch für die Revision.
  • Es gibt jedoch spezielle Regelungen in diesem Abschnitt, die abweichen können.
  • Bestimmte Absätze (§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4) sind für die Revision nicht anwendbar.
  • Die Revision folgt also nicht allen Regeln der Berufung.
  • Es sind besondere Regelungen für die Revision zu beachten.