Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 165
§ 165 – sgg
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für die Berufung gelten auch für die Revision.
- Es gibt jedoch spezielle Regelungen in diesem Abschnitt, die abweichen können.
- Bestimmte Absätze (§ 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4) sind für die Revision nicht anwendbar.
- Die Revision folgt also nicht allen Regeln der Berufung.
- Es sind besondere Regelungen für die Revision zu beachten.