Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 154

§ 154 – sgg

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt. (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Kurz erklärt

  • Berufung und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung, wenn die Klage Aufschub bewirkt.
  • Dies gilt für die Berufung und Beschwerde nach § 144 Abs. 1.
  • Versicherungsträger und soziale Entschädigungsträger können ebenfalls Berufung und Beschwerde einlegen.
  • Aufschub gilt für Beträge, die vor dem angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen.
  • Der Aufschub betrifft nur bestimmte finanzielle Ansprüche.