Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 152

§ 152 – sgg

(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern. (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts fordert sofort die Prozessakten vom Sozialgericht an, nachdem die Berufungsschrift eingereicht wurde.
  • Nach Abschluss der Berufung müssen die Akten an die Geschäftsstelle des Sozialgerichts zurückgeschickt werden.
  • Mit den Akten wird eine beglaubigte Abschrift des Urteils aus der Berufungsinstanz gesendet.
  • Die Abschrift muss eine qualifizierte elektronische Signatur des Urkundsbeamten enthalten.
  • Dies geschieht, um die ordnungsgemäße Dokumentation und Rückführung der Akten sicherzustellen.