Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 107

§ 107 – sgg

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende kann anordnen, dass den Beteiligten Informationen gegeben werden.
  • Es kann eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme bereitgestellt werden.
  • Alternativ kann auch nur der Inhalt des Protokolls mitgeteilt werden.
  • Die Mitteilung erfolgt an alle Beteiligten.
  • Dies dient der Transparenz im Verfahren.