Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 107
§ 107 – sgg
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann anordnen, dass den Beteiligten Informationen gegeben werden.
- Es kann eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme bereitgestellt werden.
- Alternativ kann auch nur der Inhalt des Protokolls mitgeteilt werden.
- Die Mitteilung erfolgt an alle Beteiligten.
- Dies dient der Transparenz im Verfahren.