Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 78

§ 78 – sgg

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder normal normal der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder normal normal ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Kurz erklärt

  • Vor einer Anfechtungsklage muss die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren überprüft werden.
  • Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn es gesetzlich für besondere Fälle ausgeschlossen ist.
  • Auch wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erlassen wurde, kann das Vorverfahren entfallen.
  • Ein Vorverfahren ist notwendig, wenn ein Gesetz dies vorschreibt oder wenn bestimmte Institutionen klagen möchten.
  • Bei einer Verpflichtungsklage gilt die Regelung des Vorverfahrens ebenfalls, wenn der Antrag auf den Verwaltungsakt abgelehnt wurde.