Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 170a
§ 170a – sgg
Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
Kurz erklärt
- Eine Kopie des Urteils wird an die ehrenamtlichen Richter geschickt.
- Dies geschieht, bevor das Urteil an die Geschäftsstelle weitergeleitet wird.
- Die ehrenamtlichen Richter haben zwei Wochen Zeit, um sich zu äußern.
- Die Äußerungen müssen an den Vorsitzenden des erkennenden Senats gerichtet werden.
- Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist Teil des Entscheidungsprozesses.