Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 181

§ 181 – sgg

Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann eine Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, wenn es einen anderen für zuständig hält.
  • Dies gilt auch, wenn der andere Versicherungsträger den Anspruch bereits abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren befreit wurde.
  • In diesem Fall informiert das Gericht den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das bereits entschieden hat.
  • Die Angelegenheit wird dann an das nächsthöhere Gericht zur Entscheidung weitergeleitet.
  • Zusätzlich gelten die Regelungen aus § 180 Abs. 2 sowie Abs. 4 und 5.