Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 160

§ 160 – sgg

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist. (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder normal normal das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder normal normal ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. normal normal normal arabic (3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kurz erklärt

  • Eine Revision gegen Urteile des Landessozialgerichts ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurde.
  • Die Zulassung zur Revision erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer Entscheidung höherer Gerichte abweicht.
  • Ein Verfahrensmangel kann geltend gemacht werden, wenn er die Entscheidung beeinflusst hat.
  • Bestimmte Verfahrensmängel können nur unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden.
  • Das Bundessozialgericht muss die Zulassung zur Revision beachten.