Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 62

§ 62 – sgg

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Kurz erklärt

  • Vor einer Entscheidung müssen alle Beteiligten angehört werden.
  • Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
  • Die Anhörung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
  • Alle Beteiligten haben das Recht, ihre Meinung zu äußern.
  • Dies gilt für alle Entscheidungen, die sie betreffen.