Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 62
§ 62 – sgg
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Kurz erklärt
- Vor einer Entscheidung müssen alle Beteiligten angehört werden.
- Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
- Die Anhörung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
- Alle Beteiligten haben das Recht, ihre Meinung zu äußern.
- Dies gilt für alle Entscheidungen, die sie betreffen.