Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 158

§ 158 – sgg

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Kurz erklärt

  • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht fristgerecht eingelegt wurde.
  • Sie muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und zu Protokoll des Urkundsbeamten eingereicht werden.
  • Unzulässige Berufungen werden verworfen.
  • Die Entscheidung über die Unzulässigkeit kann durch einen Beschluss getroffen werden.
  • Die Beteiligten müssen über das zulässige Rechtsmittel informiert werden, das bei einem Urteil möglich wäre.