Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 19
§ 19 – sgg
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
- Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung.
- Die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Ehrenamtliche Richter sind somit finanziell abgesichert für ihre Arbeit.