Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 19

§ 19 – sgg

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
  • Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  • Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Ehrenamtliche Richter sind somit finanziell abgesichert für ihre Arbeit.