Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 23

§ 23 – sgg

(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (2) Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.

Kurz erklärt

  • An jedem Sozialgericht gibt es einen Ausschuss aus ehrenamtlichen Richtern.
  • Die ehrenamtlichen Richter wählen jeweils ein Mitglied in den Ausschuss.
  • Der bestehende Ausschuss legt das Wahlverfahren fest.
  • Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder dienstältesten Vorsitzenden.
  • Der Ausschuss wird vor wichtigen Entscheidungen und Verteilungen der ehrenamtlichen Richter angehört und kann Wünsche übermitteln.