Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 157a
§ 157a – sgg
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen. (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Neue Erklärungen und Beweismittel müssen innerhalb einer bestimmten Frist im ersten Rechtszug eingereicht werden.
- Wenn sie nicht rechtzeitig eingereicht werden, kann das Gericht sie zurückweisen.
- Die Rückweisung erfolgt gemäß den Bedingungen des § 106a Abs. 3.
- Erklärungen und Beweismittel, die bereits vom Sozialgericht zurückgewiesen wurden, sind auch in der Berufung nicht zulässig.
- Dies bedeutet, dass sie im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.