§ 11 – sgg
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt. (2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. (4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
Kurz erklärt
- Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt, basierend auf Landesrecht und Beratung mit einem Ausschuss.
- Der Ausschuss besteht aus Vertretern von Versicherten, Arbeitgebern und anderen relevanten Gruppen.
- Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags können an Sozialgerichten eingesetzt werden.
- Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer können für mindestens zwei Jahre als Richter im Nebenamt am Sozialgericht oder Landessozialgericht tätig sein.
- Die Ernennung erfolgt durch die zuständige Stelle nach Landesrecht.