Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 17

§ 17 – sgg

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, normal normal wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, normal normal wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. normal normal normal arabic Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. (2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4. (3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. (4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen. (5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

Kurz erklärt

  • Personen, die aufgrund eines Richterspruchs nicht für öffentliche Ämter geeignet sind oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt wurden, können nicht ehrenamtliche Richter am Sozialgericht sein.
  • Auch wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit für öffentliche Ämter zur Folge haben kann, sowie Personen ohne Wahlrecht zum Deutschen Bundestag sind ausgeschlossen.
  • Mitglieder von Vorständen der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit dürfen keine ehrenamtlichen Richter sein.
  • Angestellte dieser Institutionen können nicht in der Kammer tätig sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsbereich entscheidet, mit Ausnahme bestimmter leitender Positionen im Vertragsarztrecht.
  • Das Amt eines ehrenamtlichen Richters endet, wenn die Person in ein anderes Amt berufen wird.