Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 98
§ 98 – sgg
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach bestimmten Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Die relevanten Paragraphen sind § 17, § 17a und § 17b Abs. 1 und 2 Satz 1.
- Beschlüsse, die gemäß § 17a Abs. 2 und 3 gefasst werden, können nicht angefochten werden.
- Diese Regelungen gelten entsprechend für die Zuständigkeit.
- Es handelt sich um rechtliche Vorgaben für die Gerichte.