Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 98

§ 98 – sgg

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Kurz erklärt

  • Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach bestimmten Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 17, § 17a und § 17b Abs. 1 und 2 Satz 1.
  • Beschlüsse, die gemäß § 17a Abs. 2 und 3 gefasst werden, können nicht angefochten werden.
  • Diese Regelungen gelten entsprechend für die Zuständigkeit.
  • Es handelt sich um rechtliche Vorgaben für die Gerichte.