Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 136

§ 136 – sgg

(1) Das Urteil enthält die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, normal normal die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, normal normal den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, normal normal die Urteilsformel, normal normal die gedrängte Darstellung des Tatbestands, normal normal die Entscheidungsgründe, normal normal die Rechtsmittelbelehrung. normal normal normal arabic (2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. (3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. (4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Kurz erklärt

  • Das Urteil benennt die Beteiligten, ihre Vertreter und das Gericht sowie die Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
  • Es enthält Informationen über den Ort und das Datum der Verhandlung, die Urteilsformel und eine kurze Darstellung des Sachverhalts.
  • Die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung sind ebenfalls Teil des Urteils.
  • Der Sachverhalt kann auf vorbereitende Schriftsätze und Protokolle verweisen, solange die Ansprüche und Argumente klar erkennbar sind.
  • Wenn das Urteil sofort nach der Verhandlung verkündet wird und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten, sind die detaillierten Darstellungen von Sachverhalt und Entscheidungsgründen nicht erforderlich.