Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 28
§ 28 – sgg
(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden. (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
Kurz erklärt
- Die Landessozialgerichte sind Landesgerichte.
- Ihre Gründung, Aufhebung und der Sitzwechsel erfolgen durch Gesetz.
- Änderungen der Gerichtsbezirke können durch Rechtsverordnung vorgenommen werden.
- Zweigstellen der Landessozialgerichte können außerhalb des Hauptsitzes eingerichtet werden.
- Mehrere Bundesländer können ein gemeinsames Landessozialgericht bilden.