Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 173

§ 173 – sgg

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Kurz erklärt

  • Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung beim Sozialgericht eingereicht werden.
  • Die Einreichung kann schriftlich oder beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
  • Die Frist bleibt gewahrt, wenn die Beschwerde beim Landessozialgericht eingereicht wird.
  • Eine mündliche Belehrung über das Beschwerderecht ist zulässig.
  • Die mündliche Belehrung muss dokumentiert werden.