§ 172 – sgg
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. (3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, normal gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, normal b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder normal c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist, normal alpha normal gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, normal gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. normal arabic
Kurz erklärt
- Entscheidungen der Sozialgerichte können mit einer Beschwerde an das Landessozialgericht angefochten werden, außer Urteile und bestimmte andere Entscheidungen.
- Einige prozessleitende Entscheidungen, wie z.B. Fristbestimmungen und Beweisbeschlüsse, sind von der Beschwerde ausgeschlossen.
- In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn eine Berufung nötig wäre.
- Bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann keine Beschwerde eingelegt werden, wenn das Gericht die Voraussetzungen verneint.
- Entscheidungen über Kostengrundlagen sind ebenfalls von der Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.