§ 57a – sgg
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat. (2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. (3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. (4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.
Kurz erklärt
- Bei Fragen zur Zulassung oder Ermächtigung von Vertragsärzten ist das Sozialgericht zuständig, wo der Arzt oder Psychotherapeut seinen Sitz hat.
- Für andere Angelegenheiten der Vertragsärzte ist das Sozialgericht zuständig, wo die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
- Bei Streitigkeiten auf Landesebene entscheidet das Sozialgericht, wo die Landesregierung ihren Sitz hat, sofern das Landesrecht nichts anderes festlegt.
- Bei Streitigkeiten auf Bundesebene ist das Sozialgericht zuständig, wo die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.
- Die Zuständigkeit der Sozialgerichte hängt also vom Sitz der jeweiligen Institution oder Person ab.