Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 145

§ 145 – sgg

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen. (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig. (5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Die Nichtzulassung der Berufung kann durch eine Beschwerde beim Landessozialgericht angefochten werden.
  • Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Urteils schriftlich eingereicht werden.
  • In der Beschwerde müssen das angefochtene Urteil sowie die relevanten Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
  • Die Einlegung der Beschwerde stoppt die Rechtskraft des Urteils.
  • Wenn das Landessozialgericht die Berufung zulässt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass eine neue Berufung eingelegt werden muss.