§ 184 – sgg
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. (2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren col1 1 40* col2 2 20* vor den Sozialgerichten auf 1 left 0 top 150 Euro, 1 right 0 top vor den Landessozialgerichten auf 1 left 0 top 225 Euro, 1 right 0 top vor dem Bundessozialgericht auf 1 left 0 top 300 Euro 1 right 0 top top left 50 2 0 0 none %yes; festgesetzt. (3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Kläger und Beklagte müssen eine Gebühr für jede Streitsache zahlen, die nicht in § 183 aufgeführt ist.
- Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache rechtshängig ist, und ist für jeden Rechtszug zu entrichten.
- Wenn ein Mahnverfahren vorausging, wird die Gebühr für den Mahnbescheid angerechnet.
- Die Gebühr beträgt 150 Euro vor den Sozialgerichten, 225 Euro vor den Landessozialgerichten und 300 Euro vor dem Bundessozialgericht.
- § 2 des Gerichtskostengesetzes ist ebenfalls anwendbar.