Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 50

§ 50 – sgg

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
  • Das Präsidium ist für die Erstellung dieser Geschäftsordnung verantwortlich.
  • Bei der Erstellung wird die Unterstützung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter einbezogen.
  • Die ehrenamtlichen Richter werden nach ihrem Geburtsdatum ausgewählt.
  • Die Geschäftsordnung regelt die Abläufe und Verfahren.