Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 50
§ 50 – sgg
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
Kurz erklärt
- Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
- Das Präsidium ist für die Erstellung dieser Geschäftsordnung verantwortlich.
- Bei der Erstellung wird die Unterstützung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter einbezogen.
- Die ehrenamtlichen Richter werden nach ihrem Geburtsdatum ausgewählt.
- Die Geschäftsordnung regelt die Abläufe und Verfahren.