Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 87

§ 87 – sgg

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingereicht werden.
  • Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
  • Bei öffentlicher Bekanntgabe beträgt die Frist ein Jahr.
  • Die Frist beginnt nach zwei Wochen seit der letzten Veröffentlichung.
  • Nach einem Vorverfahren beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.