Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 72

§ 72 – sgg

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. (2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. (3) bis (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Ein nicht prozessfähiger Beteiligter ohne gesetzlichen Vertreter kann einen besonderen Vertreter erhalten.
  • Der besondere Vertreter hat fast alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen.
  • Der Vorsitzende kann den besonderen Vertreter bis zur Bestellung eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers bestellen.
  • Die Bestellung kann auch mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgen.
  • Dies ist besonders zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Beteiligten weit vom Gericht entfernt ist.