§ 31 – sgg
(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden. (2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden. (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
Kurz erklärt
- Die Landessozialgerichte haben spezielle Senate für verschiedene Sozialversicherungsangelegenheiten.
- Dazu gehören Themen wie Arbeitsförderung, Grundsicherung, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen.
- Es können auch eigene Senate für Knappschaftsversicherung und überlange Gerichtsverfahren gebildet werden.
- Für Vertragsarztrecht und bestimmte Antragsverfahren ist jeweils ein eigener Senat vorgesehen.
- Die Länder können vereinbaren, dass ein Senat für mehrere Länder oder Teile davon zuständig ist.