Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 30
§ 30 – sgg
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Kurz erklärt
- Das Landessozialgericht hat einen Präsidenten und mehrere Vorsitzende Richter.
- Es gibt auch weitere Berufsrichter und ehrenamtliche Richter im Gericht.
- Die allgemeine Dienstaufsicht des Gerichts wird durch Landesrecht geregelt.
- Die Verwaltung des Gerichts hat eigene Aufgaben und Zuständigkeiten.
- Die genaue Regelung der Verwaltung wird durch das jeweilige Bundesland festgelegt.