Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 90

§ 90 – sgg

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss schriftlich eingereicht werden.
  • Alternativ kann die Klage auch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokolliert werden.
  • Es muss das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden.
  • Die Einreichung erfolgt formal und muss bestimmten Anforderungen genügen.
  • Die Klage ist ein wichtiger Schritt im rechtlichen Verfahren.