Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 90
§ 90 – sgg
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Kurz erklärt
- Die Klage muss schriftlich eingereicht werden.
- Alternativ kann die Klage auch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokolliert werden.
- Es muss das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden.
- Die Einreichung erfolgt formal und muss bestimmten Anforderungen genügen.
- Die Klage ist ein wichtiger Schritt im rechtlichen Verfahren.