Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 35

§ 35 – sgg

(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter beim Landessozialgericht müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
  • Sie sollten mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht tätig gewesen sein.
  • Es gelten die Regelungen der §§ 13 bis 23.
  • In bestimmten Fällen entscheidet ein vorher festgelegter Senat.
  • Der Senat wird vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr bestimmt.