Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 35
§ 35 – sgg
(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter beim Landessozialgericht müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
- Sie sollten mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht tätig gewesen sein.
- Es gelten die Regelungen der §§ 13 bis 23.
- In bestimmten Fällen entscheidet ein vorher festgelegter Senat.
- Der Senat wird vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr bestimmt.