Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 197
§ 197 – sgg
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Kurz erklärt
- Beteiligte oder deren Bevollmächtigte können einen Antrag stellen, um die zu erstattenden Kosten festzulegen.
- Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs ist dafür zuständig.
- Es gelten bestimmte Regelungen der Zivilprozessordnung.
- Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
- Das Gericht entscheidet dann endgültig über den Widerspruch.