Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 168

§ 168 – sgg

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

Kurz erklärt

  • Klageänderungen sind im Revisionsverfahren nicht erlaubt.
  • Beiladungen sind im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig.
  • Eine Ausnahme besteht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland im Sozialen Entschädigungsrecht.
  • Eine weitere Ausnahme gilt für das Soldatenentschädigungsrecht.
  • Beiladungen sind erlaubt, wenn der Beizuladende zustimmt.