Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 168
§ 168 – sgg
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.
Kurz erklärt
- Klageänderungen sind im Revisionsverfahren nicht erlaubt.
- Beiladungen sind im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig.
- Eine Ausnahme besteht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland im Sozialen Entschädigungsrecht.
- Eine weitere Ausnahme gilt für das Soldatenentschädigungsrecht.
- Beiladungen sind erlaubt, wenn der Beizuladende zustimmt.