Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 93

§ 93 – sgg

Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Klageschrift und anderen Dokumenten sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.
  • Wenn keine Abschriften eingereicht werden, fordert das Gericht diese nachträglich an.
  • Das Gericht kann auch selbst Abschriften anfertigen, wenn nötig.
  • Die Kosten für die Anfertigung der Abschriften können vom Kläger verlangt werden.
  • Es gibt eine Ausnahme gemäß § 65a Absatz 5 Satz 3.